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Fallen bei der Anstellung der Betreuungsperson Steuern an?

Beschäftigen Sie nur eine Person geringfügig mit einem Lohn von bis zu 551,10 Euro im Monat im Jahr 2025, fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Eine Steuer (Dienstgeberabgabe) wird jedoch fällig, wenn

  • Sie über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügen und
  • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
    (Beispiel für 2025: € 551,10 x 1,5 = € 826,65)

Sollte die Betreuungsperson selbstständig sein, so fallen keine Steuern für Sie an.